Zielgruppe
Die Maßnahme richtet sich an Kinder, die aufgrund ihres Verhaltens zur Zeit nicht in einer Regelschule entsprechend ihren kognitiven Möglichkeiten gefördert werden können. Auch Kinder, die mit ihrem Verhalten destruktiv auf den eigenen Lernprozess und den der Klasse einwirken und deren Verhaltensweisen mit denen der Schule zur Verfügung stehenden pädagogischen Maßnahmen nicht zu steuern sind, brauchen eine besondere pädagogische Förderung, um drohende Eskalationen zu vermeiden.
Regelschule meldet auffälligen Schüler dem staatlichen Schulamt, welches die zuständige Förderschule beauftragt, ein sonderpädagogisches Gutachten zu erstellen.
Zuständige Schule beauftragt Förderschullehrer, sonderpädagogisches Gutachten zu erstellen.
Aussprache. Beratungsgespräch des Gutachters mit den Eltern über weitere Beschulung der Schülerin / des Schülers.
Anhörung. Beratungsgespräch der Schulleitung über die weitere Beschulung der Schülerin / des Schülers.
Rückmeldung an staatliches Schulamt → staatliches Schulamt stellt Förderbedarf im Sinne der Schule für Erziehungshilfe fest.
Beantragung von Erziehungshilfe durch die Personensorgeberechtigten bei der Fachstelle für Jugend und Soziales des Wetteraukreises.
Bei Nichtbeantragung keine Beschulung in der EH-Klasse.
Fachstelle für Jugend und Soziales informiert Koordinator des pädagogischen Bereichs der EH-Schule über das laufende Antragsverfahren.
Zuständiger Koordinator der EH-Schule vereinbart mit dem möglichen Schüler einen Probeunterricht und eine Auftragsabklärung mit den Eltern des Schülers.
Informationsaustausch und Auftragsabklärung mit der Fachstelle für Jugend und Soziales des Wetteraukreises.
Absprache des Schulwechsels mit der zuständigen Förderschule und der Jugendhilfeeinrichtung.
Durchführung der Hilfen und Maßnahmen in der Klasse für erziehungshilfebedürftige Schülerinnen und Schüler.
Beendigung der Maßnahme bei positivem Verlauf eines Probeunterrichts an einer Regel- oder Lernhilfeschule.
